Jagdgast bei Revierarbeiten hat Unfallversicherungsschutz

§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 SGB VII Die Hege des Wildes, wie z.B. Bau einer Futterkrippe, ist noch Jagdausübung, die eine versicherungsfreie Tätigkeit darstellt. Dies gilt nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit der Hege des Reviers, z.B. Freischneiden der Schußbahn SG Koblenz – Urteil v. 31.3.2005 – S 7 U 318/03 LS61