Bau- und Grundstücksrecht, Jagdeinrichtungen
- Jagdpächter kein Anspruch auf Nutzungsuntersagung eines Ferienhauses
- Einzäunung eines Golfplatzes durch Elektrozaun
- Wildzaun – Duldungspflicht
- Wildsammelstelle in reinem Wohngebiet dient nicht verbrauchernahen Versorgung
- Aufschüttung und Abgrabung im Außenbereich zur Erleichterung der Ausübung der Jagd – nicht privilegiert
- Kein Bestandsschutz bei Aufgabe der Nutzung als Jagdhütte
- Zaun aus Baustahlmatten zur Wildschadensverhütung
- Zaun im Außenbereich; Begriff der sockellosen Einfriedigung
- Jagdhütte für 2. Jagdaufseher
- Einfriedung im planungsrechtlichen Außenbereich zum Schutz einer Forstkultur
- Widerruf der Baugenehmigung für eine Jagdhütte und Ablehnung der erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung der Jagdhütte zu einer Forsthütte
- Abbau von jagdlichen Einrichtungen – nur mit Zustimmung des verbleibenden Pächters
- Jagdliche Futter- und Gerätehütte im Außenbereich
- Jagdhütte im Außenbereich, Entprivilegierung
- Nachbarklage gegen Wildfütterung
- Klage gegen windkraftanlage
- Jagdhütte im Außenbereich
- Jagdhütte im Außenbereich – Erforderlichkeit, Voraussetzungen einer Genehmigung
- Jagdhütte im Außenbereich
- Duldungspflicht für einen Hochsitz – kein Verbot aus Gewissensgründen
- Duldung eines Hochsitzes durch Veganer
- Damwildgehege im Außenbereich
- Zur Zulässigkeit von Anordnungen der Forstbehörde
über Waldsperrungen
- Der Jagdpächter ist kein Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt
- Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB – Störung eines Grundstückseigentümers durch bellende Hunde, krähende Hähne und Tauben, die auf einem Nachbargrundstück gehalten werden
- Anspruch auf Vermeidung von Hundegebell, Abgrenzung wesentliche und unwesentliche Beeinträchtigung
- Unterlassungsanspruch wegen Geräuschbelästigung durch bellende Hunde, Abgrenzung wesentliche und unwesentliche Beeinträchtigung
- Bestandsschutz – Lärmeinwirkungen durch Schießen auf einem Truppenübungsplatz
- Privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich hängt nicht vom Standort ab kann aber öffentlichenBelangen entgegenstehen
- Errichtung eines Zaunes im Außenbereeich richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
- Beschränkung der Nutzung privilegierter baulicher
Anlagen (Jagdhütte) auf den Jagdpächter möglich
- Straßenleitplanken als Weidezaun
u.U. bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig und bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich unzulässig
- Zulässigkeit einer Jagdhütte im Außenbereich richtet sich nach Lage, Größe, Zuschnitt, Raumaufteilung, Ausstattung, etc.
- Wegnahmerecht jagdlicher
Einrichtungen richtet sich nach Mietrecht, falls ein entgelt vereinbart ist, oder nach Leihe, falls unentgeltlich, verjährt nach sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages
- Alternatives Wohnen mittels
sogenannter Wagenburg, Räumung, Beschlagnahme, Gefahrenabwehr
- Herausgabe von Jagdeinrichtungen an
ehemaligen Jagdgast gem. 985 BGB (§ 929 ff BGB)
- Jagdgenossenschaft ist nicht Besitzer der Jagdeinrichtung und hat keine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung, Mietrecht ist nicht anwendbar, Wegnahmerecht des Pächters nach Beendigung der Jagdpacht
- Erforderlichkeit einer Jagdhütte richtet sich nach konkreten Umständen, auch nach den persönlichen Verhältnissen, insbesondere langem Anfahrtsweg
- Landwirtschaftsprivileg
- Wegfall des Bestandsschutz einer bauaufsichtlich genehmigten Jagdhütte bei anderweitiger Nutzung
- Ersatzaufforstung bei Umwandlung von Wald in Bauland
- Künstlich angelegter Fischteich im Außenbereich kein im Außenbereich gern. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben
- Kein Bestandsschutzes des Altbestandes im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bei unzulässiger Veränderung des Gebäudes
- Waldsperrungen durch Forstbehörde
- Entprivilegierung einer Jagdhütte wegen Nutzungsänderung
- Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich jagdlicher Einrichtungen; das Zutrittsverbot muß unmißverständlich kenntlich gemacht werden.
- Begünstigte Vorhaben im Außenbereich nur, wenn Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt
- (Dackelzucht) mit mehr als zwei Tieren kann bauordnungsrechtlich unzulässig sein – Hundehaltung im Wohngebiet
- Kein Abwehranspruch des Jagdpächters gegen Baugenehmigungen für Vorhaben im Revier.