Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Einfuhrverbot für Vögel

Art. 7 der Vogelwet von 1936 in den Niederlanden, Art. 14 in Verbindung
mit Anhang III Teil 1 Nr. 2 RL 79/409/EWG

Art. 36 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 79/409 des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten rechtfertigt kein Einfuhr- und Vermarktungsverbot für eine Vogelart, die weder eine Zugvogelart noch bedroht im Sinne dieser Richtlinie ist und die nicht
im Gebiet des gesetzgebenden Mitgliedstaats, sondern in demjenigen
eines anderen Mitgliedstaates heimisch ist, in dem ihre Bejagung sowohl nach dieser Richtlinie als auch nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats gestattet ist.

– Europäischer Gerichtshof – Urteil vom 23. Mai 1990 – Rechtssache C 169/89 –
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