Erneute Wildschadensanmeldung - Darlegungslast bezüglich Altschäden

Umfang, Ort und Art der Altschäden sind bei der Wildschadensanmeldung darzulegen. Bei Verfristung kein Ersatz gem. § 34 BJG.. Vermutungen des Wildschadenschätzers reichen dabei nicht aus. § 34 BJG, § 31 LJG-Rh.-Pf. AG Bernkastel-Kues v. 28.4.2005 – 4 C 711/04 152LS