Unfallverhütung im Jagdbetrieb

Versicherungsschutz

  1. HaftpflichtversicherungVoraussetzung, um einen Jagdschein lösen zu können bzw. diesen verlängern zu lassen, ist eine Jagdhaftpflichtversicherung nach den derzeit gültigen Vorschriften (1999) über mindestens 1 Million über Personen – und 100.000 DM für Sachschäden. Mitversichert sind Haftpflichtschäden durch bis zu drei Jagdhunden (je nach Versicherungsgesellschaft) auch außerhalb der Jagdausübung.
  2. UnfallversicherungJeder Revierinhaber muß Beiträge zur Unfallversicherung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft entrichten. Diese deckt Unfallschäden ab, die der Revierinhaber selbst bei der jagdbetrieblichen Tätigkeit in seinem Revier erleidet. Mitversichert sind als Betriebsangehörige Angestellte Jagdaufseher und sonstige entlohnte Hilfskräfte, z.B. Treiber, Arbeiter beim Bau und Unterhalt von Reviereinrichtungen, usw.Jagdgästesind mitversichert, wenn sie einen Unfall bei einer Beschäftigung erleiden, die sie quasi stellvertretend für den Revierinhaber oder eine entlohnte Hilfskraft im Interesse des Jagdbetriebes ausüben. Die Jagdausübung gehört dabei regelmäßig nicht zu den versicherten Tätigkeiten; hierzu sollte eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

Unfallverhütungsvorschriften

Die Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Wortlaut. (Gelten seit 1981, Stand 1999)

  1. Waffe und Munition(1) Es dürfen nur Schußwaffen verwendet werden, die nach dem Waffengesetz und dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.(2) Es darf nur die für die jeweilige Schußwaffe bestimmte Munition in einwandfreiem Zustand verwendet werden. Die Bezeichnung der Munition (Kaliber) muß den Angaben auf der Schußwaffe entsprechen.(3) Flintenlaufgeschoßpatronen müssen so mitgeführt werden, daß Verwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossen sind.
  2. Ausübung der Jagd(1) Schußwaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Beim Laden oder Entladen ist die Laufmündung stets in eine Richtungzu halten, in der niemand gefährdet wird. Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.(2) Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überschreiten von Hindernissen, beim Besteigen von Fahrzeugen und bei ähnlichen Gefahrlagen ist die Schußwaffe zu entladen.

    (3) Ein Schuß darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, daß niemand gefährdet wird.

    (4) Von Wasserfahrzeugen, aus darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert ist.

    (5) Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung im Hochgebirge, auf Gewässer und in Mooren ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen.

  3. Besondere Bestimmungen bei Treib- und Gesellschaftsjagden(1) Bei Treibjagden und anderen Gesellschaftsjagden ist ein Jagdleiter zu bestimmen. Die Anordnungen des Jagdleiters sind zu befolgen.(2) Der Jagdleiter hat den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben. Er hat insbesondere die Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren, ihnen die Signale bekanntzugeben und dem Schützen jeweils seinen Stand und den seiner beiden Nachbarn sowie den einzuhaltenden Schußbereich genau zu bezeichnen. Der Jagdleiter kann für einzelne Aufgab ben Beauftragte einsetzen.(3) Nach Einnehmen der Stände haben sich die Schützen mit den jeweiligen Nachbarn zu verständigen. Sofern der Jagdleiter nichts anderes bestimmt, darf der Stand vor Beendigung des Treibens weder verändert noch verlassen werden. Verändert oder verläßt ein Schütze seinen Stand, so hat er sich vorher mit seinen Nachbarn zu verständigen.(4) Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schußwaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.

    (5) Das Schießen mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen in das Treiben hinein ist nur mit Genehmigung des Jagdleiters erlaubt.

    (6) Bei Kesseltreiben darf nach dem Signal »Treiber rein« nicht mehr in den Kessel geschossen werden.

    (7) Nach jedem Treiben ist die Schußwaffe sofort zu entladen.

    (8) Das Gewehr ist vor und nach dem Treiben mit der Mündung nach oben zu tragen. Der Jagdleiter kann erforderlichenfalls andere Sicherheitsmaßnahmen bestimmen.

    (9) Bei Treibjagden und anderen Gesell chaftsjagden muß sich die Kleidung der Treiber farblich von der Umgebung abheben.

    (10) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch bei der Nachsuche auf Schalenwild, wenn mehrere Personen daran beteiligt sind.

  4. Verhalten auf Schießständen(1) Das Übungsschießen ist nur auf nach dem Waffengesetz zugelassenen Schießständen unter Leitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson erlaubt. Den Anordnungen der Aufsichtsperson ist Folge zu leisten..(2) Beim Üb ungsschießen müssen die Gewehrriemen abgenommen sein und nicht benutzte Waffen ungeladen mit geöffnetem Verschluß bzw. abgekipptem Lauf abgestellt sein oder getragen werden. Schußwaffen dürfen erst auf dem Schießstand, bei Mehrladeeinrichtungen Büchsen nur mit einer und Flinten nur mit zwei Patronen geladen werden. Vor dem Verlassen des Schießstandes muß die Waffe entladen sein.
  5. Bauliche Jagdeinrichtungen(1) Erhöht gebaute Jagdeinrichtungen, ihre Zugänge sowie Stege müssen aus kräftigem Material hergestellt sein. Holz darf nur verwendet werden, sofern es gesund ist. Angenagelte Sprossen sind nur an geneigt stehenden Leitern zulässig; sie sind in Einkerbungen einzulassen. Belaghölzer müssen so verlegt und befestigt sein, daß sie gegen Verschieben, Kippen und Kanten gesichert sind.(2) Bauliche Jagdeinrichtungen müssen stets, insbesondere im Frühjahr, überprüft und in einwandfreiem Zustand erhalten werden. Mangelhafte Teile sind unverzüglich auszubessern. Nicht mehr benötigte Einrichtungen sind abzubauen.
  6. FangeisenDas Sichern und Entsichern von Fangeisen darf nur mit einem geeigneten Gegenstand durchgeführt werden.DurchführungsanweisungenZu diesen Vorschriften sind gleich auch einige Erläuterungen herausgegeben worden, die zum besseren Verständnis beitragen:Zu § 1 Abs. 1:

    1. Eine Waffe ist funktionssicher, wenn sie z. B. zuverlässig -gesichert werden kann, ihre Verschlüsse dicht sind und wenn sie keine Laufaufbauchungen, Laufdellen oder Rostnarben aufweist.

    2. Eine bestimmungsgemäße Verwendung ist nicht das Erschlagen des Wildes mit der Waffe oder die Benutzung der Waffe als Werkzeug (z. B. Niederhalten von Zäunen, Aufstoßen von Hochsitzluken u.a.).

    Zu § 1 Abs. 2:

    1. In nicht einwandfreiem Zustand ist z. B. feucht gewordene Munition, die getrocknet wurde.

    2. Nach § 27 des Sprengstoffgesetze ist auch das nicht gewerbsmäßig– Herstellen von Munition nur Personen gestattet, die über eine Erlaubnis verfügen.

    Zu § 2 Abs. 3:

    Eine Gefährdung ist auch dann gegeben, wenn andere Personen durch Geschosse, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen oder Wasserflächen abprallen, verletzt werden können.

    Zu § 2 Abs. 5:

    Besondere Gefahren können sich z. B. durch Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnisse ergeben.

    Zu § 3 Abs. 2:

    Zu den Aufgaben des Beauftragten können z‘. B. gehören: das Einweisen der Schützen in die Schützenstände und das Führen der Treiberwehr.

    Zu § 3 Abs. 8:

    1. Eine Abweichung von Satz 1 kann z. B. bei Regen oder Schnee erforderlich sein.

    2. Eine andere Sicherungsmaßnahme ist z. B. das Öffnen des Verschlusses.

    Zu § 3 Abs. 9:

    Als geeignete Maßnahmen können z. B. gelbe Regenbekleidung, Brustumhänge in orangeroter Alarmfarbe, wie sie z.B. beim Straßenbau Verwendung finden, angesehen werden.

    Zu § 4 Abs. 1:

    Auf die gültige Fassung der Schießvorschriften des Deutschen Jagdschutzbundes e.V. »Allgemeine Sicherheitsbestimmungen« und »DJV-Schießstandordnung« sowie auf die gültige Fassung des Waffengesetzes (WaffG) wird hingewiesen.

    Zu § 5 Abs. 1:

    Auf UVV 2.1 »Allgemeine Bestimmungen für bauliche Anlagen und Einrichtungen« wird verwiesen.

Bemerkungen

Besonders zu begrüßen ist, daß beim Laden und Entladen von Gewehren die frühere unsinnige Unterscheidung zwischen Repetier- und Kipplaufgewehren weggefallen ist. Es ist nicht mehr vorgeschrieben, den Lauf nach oben oder nach unten zu halten, sondern immer »in eine Richtung, in der niemand gefährdet wird«.

Wichtig ist die Vorschrift, daß Treiber auffällige Warnkleidung tragen müssen.

Gesundheitsschäden können auch durch Infektion mit Wildkrankheiten verursacht werden (Tollwut, Milzbrand, Rotlauf, Tularämie). Um evtl. Versicherungsansprüche nicht zu verscherzen, sind beim Umgang mit seuchenverdächtigem Wild die diesbezüglichen veterinärpolizeilichen Vorschriften zu befolgen, weil grobfahrlässiges Verhalten in diesem Bereich den Haftpflichtversicherungsschutz gefährdet. In anderen Fällen schließt nur vorsätzliches Verhalten den Versicherungssschutz aus.

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