Rechtliche Probleme beim Abschuss von Rabenkrähen, Elstern und Kormoranen – dargestellt am Beispiel von Baden Württemberg

(Ein Beitrag von Gerhard Birnbreier, Kreisoberinspektor, und Dipl. Finanzwirt [FH] Dr. jur. Peter Kremer, Richter)

Ausgangslage

a) Die wild lebenden europäischen Vogelarten wurden durch die EG-Richtlinie vom 2.4.1979 (79/409/EWG) – Vogelschutzrichtlinie – europaweit unter Schutz gestellt; das absichtliche Töten oder Fangen der geschützten Vögel ist von den Mitgliedsstaaten zu verbieten. Lediglich bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Arten dürfen im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Für Rabenkrähe und Elster galt dieser Ausnahmevorbehalt zunächst nicht. Erst seit der Änderung durch die Richtlinie 94/24/EG vom 8.6.1994 können die Mitgliedstaaten nach ihrem Ermessen hinsichtlich bestimmter weiterer Vogelarten – darunter in Deutschland die Aaskrähe mit den Unterarten Rabenkrähe und Nebelkrähe sowie die Elster – die Bejagung zulassen. Umgesetzt wurde die Vogelschutzrichtlinie (in ihrer ursprünglichen Fassung) durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10.12.1986 (BGBl I, 2349), das „besonders geschützte Arten“ einem speziellen Schutzregime mit Tötungs- , Besitz- und Vermarktungsverboten unterstellte. Die auf seiner Grundlage erlassene Bundesartenschutzverordnung i. d. F. vom 18.9.1989 (BGBl I, 1677) enthielt eine Liste besonders geschützter Tierarten, die unter der Sammelbezeichnung Aves spp. „Vögel aller europäischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt“, umfasste. Seit der Novelle vom 30.4.1998 (BGBl I, 823) sind die besonders geschützten Arten im Bundesnaturschutzgesetz selbst aufgeführt. Dieses Gesetz bestimmt nunmehr als besonders geschützt „europäische Vogelarten, soweit es sich nicht um Tierarten handelt, die nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegen“. Das Bundesjagdgesetz i. d. F. vom 29.9.1976 (BGBl I, 2849 mit späteren Änderungen) listet in § 2 Abs. 1 die jagdbaren Tierarten auf; Rabenkrähe und Elster sind in dem Katalog nicht enthalten. Gemäß § 2 Abs. 2 BJagdG können die Länder allerdings weitere Tierarten dem Jagdrecht unterwerfen, was für die genannten Vogelarten in den meisten Bundesländern – wie z. B. auch in Baden-Württemberg – jedoch ebenfalls nicht geschehen ist. Da aber – auch in Baden-Württemberg – durch diese beiden Vogelarten, wenn sie in großer Zahl auftreten, zeitweise erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen sowie andere Vogelarten beeinträchtigt werden (vg. Krebs, Vor und nach der Jägerprüfung, 53. Aufl.2003, S. 308 f.), wurde hier als naturschutzrechtliche Ausnahmeregelung die Verordnung der Landesregierung über Ausnahmen von den Schutzvorschriften für Rabenvögel vom 15.7.1996 (sog. Rabenvögelverordnung) geschaffen (BWGBl S. 489). Danach ist es in gewissem Umfang zulässig, Rabenkrähen und Elstern nachzustellen und sie zu töten.

b) Ähnlich verhält es sich mit den Kormoranen. In Baden-Württemberg z. B. finden sich alljährlich von September bis Mitte März 5000 bis 6000 Kormorane als sogenannte Wintergäste ein. Ganzjährig sind derzeit zusätzlich 250 bis 300 Kormoranbrutpaare in Baden-Württemberg heimisch. Hinzu kommen nochmals etwa gleich viele nicht brütende Vögel, die ebenfalls das ganze Jahr über in Baden-Württemberg bleiben. Ein Kormoran frisst täglich etwa 400 bis 500 g Fisch (Pressemitteilung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 18.5.2004 – 158/2004 – ). Bei entsprechenden Populationsdichten sind große Einbußen des Fischbestandes an betroffenen Gewässern zu erwarten. Nach Erhebungen der Fischereiaufsicht führen beispielsweise die durch Kormorane aus den Netzen der Berufsfischer gefressenen oder verletzten Fische sowie die hierdurch bedingten Netzschäden bei der Berufsfischerei vom Bodensee-Untersee in den Wintermonaten zu finanziellen Verlusten in Höhe von über 2.000 Euro pro Fischer und Jahr (Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 13/2987). Vor diesem Hintergrund wurden seit 1996 vier „Kormoranverordnungen“ erlassen, die gegenwärtige datiert vom 4.5.2004, wonach – ähnlich wie bei Rabenvögeln und Elstern – unter bestimmten Voraussetzungen das Töten und der Abschuss von Kormoranen zulässig ist, freilich mit dem, wenn auch ungeschriebenen, sich jedoch aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden, Vorrang nonletaler Abwehrmaßnahmen.

Jagdrechtliche Gesichtspunkte

a.)Das Töten von Rabenkrähen, Elstern und Kormoranen, wozu auch, aber nicht abschließend, deren Abschuss zählt, ist keine Jagdausübung, solange diese Tierarten vom Gesetzgeber nicht expressis verbis nach § 2 Abs. 2 BJagdG dem Jagdrecht unterstellt werden.

Die Jagd kann nämlich nur ausgeübt werden auf Tiere, die auch dem Jagdrecht unterliegen (§ 1 Abs. 1 BJagdG). Weder Rabenkrähen und Elstern noch Kormorane unterliegen aber dem Jagdrecht (vgl. den Katalog in § 2 Abs.1 Ziff.2 BJagdG). Zwar können die Länder nach § 2 Abs. 2 BJagdG weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, wie dies z. B. in Baden-Württemberg in § 7 LJagdGDVO für Waschbär, Marderhund und Nutria geschehen ist. Die Bundesländer können insoweit insbesondere auch Regelungen durch Rechtsverordnung erlassen, was nicht etwa gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstößt (so jedenfalls RhPfVerfGH, Urteil vom 20.11.2000 – VGH N 2/00). Entsprechende jagdrechtliche Regelungen für Rabenkrähen, Elstern oder Kormorane gibt es indes in den meisten Bundesländern, so auch in Baden-Württemberg, nicht. Folglich sind sog. Vergrämungsabschüsse von Rabenkrähen, Elstern und Kormoranen keine Jagdausübung.

Im Zusammenhang mit der genannten Rabenvögel- und der Kormoranverordnung kann aus demselben Grund auch nicht von „Jagd“, sondern nur von „erlaubten Tätigkeiten“ gesprochen werden. Beide Verordnungen können keinesfalls die Jagdausübung legalisieren, sondern nur bestimmte Tätigkeiten erlauben, die jedoch nicht Jagd im Sinne von § 1 BJagdG darstellen – mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen (ebenso Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 6.1.2004 – VI 3 A – 2135, Ziff. IV.3).

b.) Die o. g. Rabenvögel- und die Kormoranverordnung hat zwar – auch – zum Ziel, die heimische Tierwelt vor Schäden zu schützen. § 1 Abs. 2 BJagdG normiert den selben Zweck als Hegeziel. Allerdings bezieht sich die Hege nach § 1 Abs. 2 BJagdG gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG nur auf dem Jagdrecht unterliegende Tiere, was bei Rabenkrähen, Elstern und Kormoranen eben nicht der Fall ist. Eine Bejagung dieser drei Tierarten ist deshalb auch nicht unter Hegegesichtspunkten denkbar.

c.) Letztlich liegt beim Töten von Rabenkrähen, Elstern und Kormoranen auch keine Jagdausübung in der Sonderform des Jagschutzes vor.

§ 23 BJagdG unterstellt den Umfang des Jagdschutzes dem Primat der „näheren Bestimmung durch die Länder“ (Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 75 GG). In Baden-Württemberg z. B. regelt § 29 LJagdG die Aufgaben und Befugnisse der Jagschutzberechtigten. Die landesrechtliche Regelung ist abschließend (Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 9. Aufl., Seite 159). Das Töten von Rabenkrähen, Elstern und Kormoranen wird von dieser Bestimmung nicht umfasst. Im Übrigen lassen die Rabenvögel- und Kormoranverordnung das Töten von Rabenkrähen, Elstern und Kormoranen auch durch die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen (Jagdgästen) zu. Diese sind indes nach eindeutiger Rechtslage nicht jagdschutzberechtigt (Kümmerle/Nagel, a.a.O.).

Waffenrechtliche Gesichtspunkte

a) Für das Führen von Schuss- bzw. Jagdwaffen bedarf es einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenschein). Dies gilt auch für Jäger. Weder die Rabenvögel- noch die Kormoranverordnung ermächtigen den Jäger, die dort genannten Tätigkeiten ohne Waffenschein auszuüben. Lediglich zur befugten Jagdausübung und im Zusammenhang damit dürfen Jäger Jagwaffen ohne Waffenschein führen (vgl. im Einzelnen § 13 Abs. 6 WaffG). Da es sich aber beim Abschuss von Rabenkrähen, Elstern und Kormoranen, wie oben (Ziff. 2) dargelegt, nicht um Jagdausübung handelt, verbleibt es beim grundsätzlichen Erfordernis eines Waffenscheins. Ein gültiger Jagschein allein genügt somit nicht.

b) Darüber hinaus bedarf es gemäß § 10 Abs. 5 WaffG für das Schiessen mit einer Schusswaffe einer besonderen Schießerlaubnis, für deren Erteilung in der Regel die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk geschossen werden soll (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Dies gilt auch für Vergrämungsabschüsse von Rabenkrähen, Elstern und Kormoranen (ebenso Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, a.a.O.). Ein gültiger Jagdschein genügt zum Schießen mit einer Schusswaffe auf diese Tierarten somit ebenfalls nicht.

Folgen

a) Das unbefugte Führen von Schusswaffen ohne Waffenschein ist strafbar (vgl. § 52 WaffG), das Schießen ohne Schießerlaubnis nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bußgeldbewehrt. In diesen Fällen (Schießen mit Schusswaffen auf Rabenvögel, Elstern und Kormorane) liegt zugleich eine missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen vor, die nach §§ 18, 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG zwingend die Entziehung des Jagdscheins zur Folge hat.

b) Ferner ist nach § 45 Abs. 2 WaffG die Waffenbesitzerlaubnis (WBK) zu widerrufen.

c) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Unfallversicherungsschutz der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nur für Unfälle im Rahmen befugter Jagdausübung besteht. Entsprechendes gilt für die gesetzlich vorgeschriebene privatrechtliche Jagdhaftpflichtversicherung. Da es sich beim Töten von Rabenkrähen, Elstern und Kormoranen nicht um Jagdausübung handelt, besteht also auch keinerlei Versicherungsschutz.

Problemlösung

Im Interesse nicht nur der baden-württembergischen Jäger wäre es nach alledem mehr als geboten, die genannten Tierarten (Rabenkrähe, Elster und Kormoran) generell in allen Bundesländern dem Jagdrecht zu unterstellen und dadurch eine Bejagung der drei Arten, wenn auch in beschränktem Umfang, wieder zu erlauben.

Dies wird im Übrigen schon seit geraumer Zeit sowohl von Jägern als auch von Betreibern der Land- und Fischereiwirtschaft angestrebt (vgl. Krebs, a.a.O., S. 309).

Was in Baden-Württemberg beispielsweise für Waschbär, Marderhund und Nutria möglich war, sollte auch für Rabenkrähe, Elster und Kormoran nicht unmöglich sein.

Hingegen wäre es sehr bedauerlich, wenn sich der Gesetz- resp. Verordnungsgeber einmal mehr erst nach der Statuierung eines Exempels an einem Jäger zum Ergreifen sachdienlicher Maßnahmen veranlasst sähe.


Bitte beachten Sie auch das Schreiben von Frau Ursula Lazarus, MdL von Badem-Württemberg, in dem auf den aktuellen Stand eines gesetzlichen Neuentwurfs eingegangen wird. Download

Der Aufsatz dürfte inzwischen in einigen Punkten überholt sein. Aber nach wie vor sollte die Behörde bei Gnehmigung der Schießerlaubnis gem. § 10 Absatz 5 WaffG für diesen Zweck der Bekämpfung von Schädlingen oder Schadvogelvergrämung auf die Vorlage einer Haftpflichtversicherung über mindestens 1 Mio. gem. § 4 Absatz 1 Nr. 5 WaffG bestehen, siehe auch S. 81 in Martini / Waffenrecht in der Praxis, dwj-Verlag 8.Auflage 2013. Für Nachfragen stehen wir gern zu Verfügung:
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