Nichtigkeit des Vertrages aufgrund fehlender Revierkarte – Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses.

Oftmals nehmen Auseinandersetzungen um den Bestand eines Jagdpachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages oder entgeltlichen Begehungsscheines einen überraschenden Verlauf.

Nämlich dann, wenn dem Vertrag keine Revierkarte angehängt wurde oder diese nicht eindeutig die Reviergrenzen erkennen lässt.

Die Höchstrichterliche Rechtsprechung ist dabei sehr streng und berücksichtigt m. E. wenig die alltägliche Praxis.

Aber gleichwohl haben die Amtsgerichte diese Rechtsprechung anzuwenden.

 

Aus den Urteilsgründen des AG Brilon 8 C 184/20 vom 30.4.2021:

Das Vertragsverhältnis der Parteien vom xxxxx ist nämlich formnichtig gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG.

Bei dem Vertragsverhältnis der Parteien vom xxxxxxxxxxx handelt es sich um ein Unterpachtverhältnis, welches dem Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG unterliegt. Dies ist nicht eingehalten, sodass der Vertrag gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG formnichtig ist.

Ob ein Jagd(unter)pachtverhältnis vorliegt oder bloß Jagderlaubnisse gewährt werden, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diese führt vorliegend dazu, dass in der vertraglichen Vereinbarung vom xxxxxxxxx ein Unterpachtverhältnis zu sehen ist. Der Kläger zu 1.) sollte im Rahmen der Vereinbarung umfassend zur Ausübung des Jagdrechts berechtigt sein. Umfasst war insbesondere die Berechtigung, sich alles in dem Revierteil erlegtes Wild anzueignen und es zu verwerten. Als Gegenleistung sollte der Kläger jährlich 3.000,00 € an den Beklagten zahlen, sich an Wildschäden beteiligen und bei Einführung einer Jagdsteuer auch diese im Verhältnis des Revierteils zu dem gesamten Revier tragen.

Überdies fehlt auch die für einen Jagderlaubnisscheininhaber häufig typische Begrenzung der erlaubten Abschüsse (vgl. LG Flensburg, Urt. V. 08.03.2013, Az.: 3 O 29/21). Diese Berechtigungen und Verpflichtungen entsprechen denen eines Jagpächters viel mehr als denen eines bloßen Jagderlaubnisinhabers. Der Vertrag ist daher als Unterpachtverhältnis einzuordnen (vgl. BGH, Urt. V. 18.11.1999, Az.: III ZR 168/98).

 

Da der Vertrag wie ein Unterpachtverhältnis zu behandeln ist, gilt für diesen die Formschrift des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG. Hiernach ist der Jagdpachtvertrag schriftlich abzuschließen. Notwendiger Inhalt eines schriftlichen Jagdpachtvertrages ist der Jagdpachtgegenstand, also das Gebiet, für welches das Jagdausübungsrecht übertragen wird (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. V. 31.01.2019, Az.: 2 U 6/18; OLG Hamm, Beschl. V. 31.01.2018, Az.: 30 U 101/17). Diese Anforderungen erfüllt die Vereinbarung vom xxxxxx nicht. In der Vereinbarung wird das Teilgebiet des Jagdreviers lediglich mit einer Größe von ungefähr xxx ha angegeben. Eine Karte, aus welcher sich die Lage und die Grenzen des Jagdreviers ergeben, ist dem Vertrag unstreitig nicht beigefügt. Hiervon gehen auch die Kläger im Rahmen des Schriftsatzes vom xxxx.2021 aus (Bl. xx d.A.). Im Gegensatz zu der dort angedeuteten Auffassung ist es indes nicht erforderlich, dass sich die Jagdgenossenschaft auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft. Zum einen äußerte der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass nach seiner Auffassung die Nichtigkeit des Vertrages in Betracht komme. Zum anderen handelt es sich bei der Frage der Formnichtigkeit um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand (BGH, Urt. V. 16.07.2004, Az.: V ZR 222/03). Die bloße Bezeichnung als Teilbereich „xxxxxx“ und der Umstand, dass die Partien sich mangels entgegenstehenden Vortrags wohl einig über die Lage und Größe des Jagdrevieres waren, reichen weder zur hinreichenden Bestimmbarkeit des Jagdreviers noch zur Wahrung der Schriftform aus. Hieran ändert es auch nichts, dass die Parteien das Vertragsverhältnis über längere Zeit durchführen (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

 

Wie geht es für die Parteien nun weiter:

Berufungsmöglichkeit

Da die Nichtigkeit des Jagdunterpachtverhältnisses darauf gestützt wird, dass der Jadgpachtgegenstand nicht hinreichend schriftlich bestimmt worden sei, wird mit Blick auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 31. Januar 2018 – I-30 U 101/17) eine etwaige Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben. Ohne Bedeutung ist nämlich selbst der Umstand, wenn sich die Parteien – wie hier – offenbar über einen Grenzverlauf einig sind. Denn das Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 BJagdG diene nicht nur dem Schutz der Vertragspartner, sondern auch Allgemeininteressen wie der Sicherheit des Rechtsverkehrs.

 

Also kommt es zur Rückabwicklung des Jagdunterpachtverhältnisses

 Räumung der Pachtsache

Der Beklagte hat gegen die Kläger keinen Anspruch auf „Räumung“ der Pachtsache.

Von den Klägern ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nur das durch die Leistung des Beklagten Erlangte herauszugeben. Rechtsgrundlos erlangt haben die Kläger dabei den Besitz an der Pachtsache und dessen Nutzungsmöglichkeit. Der rechtsgrundlos erlangte Besitz löst insofern einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB aus.

Den erlangten Besitz haben die Kläger durch Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Beklagten herauszugeben. Dies umfasst die Herausgabe des Jagdreviers und der übernommenen Reviereinrichtungen.

Der Beklagte hat als Bereicherungsgläubiger allerdings insofern keinen Anspruch auf eine Räumung der Pachtsache. Während ein Vermieter einen Anspruch auf Räumung auf § 546 Abs. 1 BGB und der Eigentümer einen Anspruch auf Räumung auf § 1004 BGB stützen kann, steht demjenigen, der eine Sache ohne Rechtsgrund einem anderen zum Gebrauch überlassen hat, kein vergleichbarer Anspruch zu.

Dementsprechend wird im Falle einer Beschädigung der Sache im Rahmen der §§ 812 ff. BGB nicht Wiederherstellung oder Reparatur oder bei Entziehung Wiederbeschaffung geschuldet. Die Kläger sind nicht verpflichtet, den Pachtgegenstand in den Zustand zu versetzen, in dem er ursprünglich erlangt wurde.

Der Anspruch aus § 812 I BGB geht nur auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Bereicherung in Natur. Herauszugeben ist danach in erster Linie das erlangte Etwas, d.h. die konkret erlangten Gegenstände bzw. den Pachtgegenstand. Der Anspruch auf Herausgabe begründet aber nicht die Pflicht der Kläger, Veränderungen, die der Pachtgegenstand zwischenzeitlich erfahren hat, wieder zu beseitigen.

 

Nutzungsersatz

Da die Kläger bis zum Oktober 2020 unstreitig die Jagd ausgeübt haben, ist gem. §§ 812818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die Nutzung des Jagdreviers zu leisten. Dieser ist nach der angemessenen, hilfsweise ortsüblichen Vergütung zu bestimmen. Insoweit kommt es nicht auf einen tatsächlich erzielten Ertrag, sondern allein auf die Nutzungsmöglichkeit an.

Erachtet man den ursprünglich vereinbarten Pachtzins iHv x.000,00 EUR pro Jahr als angemessen, so wäre pro Jahr auch ein Wertersatz iHv x.000,00 EUR von den Klägern zu leisten.

Bereicherungsansprüche des Beklagten scheitern aber daran, dass die Rückabwicklung nach der Saldotheorie vorzunehmen ist. Danach ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Hinblick auf den nichtigen Jagdpachtvertrag bis zur Feststellung seiner Nichtigkeit eben jenen jährlichen Pachtzins iHv x.000,00 EUR auch tatsächlich erhalten hat. Dies muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen.

Ein Bereicherungsanspruch des Beklagten scheidet daher aus, weil ein Vermögensvergleich keinen Überschuss der Aktiv- über die Passivposten ergibt. Der Bereicherungsanspruch ist nur ein von vornherein beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängenden Vorgänge und Tatsachen in Höhe des sich ergebenden Saldos.

Wildschaden

Etwaige Ersatzzahlungen bzw. Pauschalen sind zurückzuerstatten. Denn diese beruhen ausschließlich auf der nichtigen vertraglichen Übernahme durch den Pächter.

Nach § 29 Abs. 1 BJagdG hat grundsätzlich die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Den Jagdpächter trifft die Ersatzpflicht nur dann, wenn er den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen hat. Die vertragliche Übernahme durch die Unterpächter bzw. die Verpflichtung zur anteiligen Übernahme mittels Pauschale gegenüber dem Hauptpächter ist allerdings formunwirksam, sodass die Kläger keine Ersatzpflicht trifft.

Insofern ergibt sich ein positiver Saldo zugunsten der Kläger und ein diesbezüglicher Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.

 Mehrwert der Jagdeinrichtungen

Hinsichtlich des Ersatzes von Verwendungen auf die Jagdeinrichtungen sind die Sonderregelungen der §§ 994 ff. BGB abschließend anwendbar.

Der Grund hierfür ist, dass die Vorschriften streng nach der Redlichkeit des Besitzers und der Erforderlichkeit der Verwendung differenzieren, was letztlich auch dem Schutz des Eigentümers vor aufgedrängten Bereicherungen dient. Schutzwürdig ist der Eigentümer aber nur dann, wenn der Besitzer unredlich ist, also den Mangel seines Besitzrechts kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Vorliegend kannten die Kläger den Mangel ihres Besitzrechts, die Nichtigkeit des Vertrags, allerdings nicht.

Nach § 994 Abs. 1 können die Kläger daher für die auf die verpachteten Jagdeinrichtungen gemachten notwendigen Verwendungen von dem Beklagten Ersatz verlangen.

Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihnen jedoch für die Zeit, für welche ihnen die Nutzungen verblieben, nicht zu ersetzen.

Notwendige Verwendungen sind dabei die Aufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des zurückzugebenden Gegenstands erforderlich gewesen sind. Maßgeblich ist, ob im Hinblick auf den vorhandenen Zustand der Sache und deren Bewirtschaftung dem Beklagten Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen.

Daher kommt es nicht darauf an, ob der Pachtvertrag lediglich eine Instandhaltung der Jagdeinrichtungen gemäß des zuvor übernommenen Zustands vorsah. Maßgeblich ist, wie die Jagdeinrichtungen ordnungsgemäß beschaffen sein müssen, denn diesbezüglich ist der Beklagte zu eigenen Aufwendungen verpflichtet. Ohne Rücksicht darauf, ob die von den Klägern getätigten Verwendungen dem Beklagten letztlich einen fortwirkenden Nutzen verschaffen oder den Wert seiner Einrichtungen erhöhen, sind entsprechende Vermögensopfer den Klägern zu ersetzen.

Nach § 996 BGB können die Kläger darüber hinaus auch Ersatz sog. nützlicher Verwendungen insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit gemacht wurden und der Wert der Jagdeinrichtungen auch tatsächlich durch sie noch zu der Zeit erhöht war, als der Beklagte die Jagdeinrichtungen wiedererlangt hat.

Nützliche Verwendungen im Sinne des § 996 BGB sind solche, die zwar nicht notwendig sind, aber den Wert der Einrichtungen objektiv erhöhen oder ihre Gebrauchsfähigkeit steigern.

Obergrenze des Ersatzanspruchs nach § 996 BGB ist der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendungen.

 

Für diese rechtlichen Ausführungen danken wir

Herrn Rechtsreferendar Peter Schüngel

 

 

Folge: Die im Prozess unterlegenen Kläger haben Rückerstattungsansprüche gegen den Beklagten:

Erläuterndes Schreiben an die unterlegenen Kläger:

Bitte erstellen Sie eine Liste des von Ihnen wann in welcher Höhe gezahlten Wildschadens entsprechend des zweiten Absatzes S.1 des Vertrages vom x.x.xxxx.

Bitte erstellen Sie eine Liste aller Kosten für Erhaltung und Instandsetzung bzw. Ersatz  der Jagdeinrichtungen sowie geleisteter Arbeitsstunden von wem, wann (ungefähr).

Wir würden dann diese Ansprüche über den gegnerischen Anwalt für Sie geltend machen.

 

Es bleibt also abzuwarten, ob denn dieser vermeintliche Sieg dem Beklagten nicht hinten raus sehr teuer wird.

 

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