Mountainbiker, Quad-Fahrer, Crossmaschinen im Revier – Was ist zu tun?

Zunächst mal kann man junge Leute verstehen, wenn sie mal ordentlich Gas geben wollen.

Fahrradfahrer und Mountainbiker dürfen sich zur Erholung im Wald aufhalten, § 14 I S.2 BWaldG, § 2 II LForstGNRW, wenn sie auf festen Wegen fahren § 3 I e LForstGNRW. Feste Wege definiert das VG Köln, 14 K 5008/07, so, dass diese befestigt sein müssen und breit genug sein müssen, um z.B. an Wanderern vorbeifahren zu können.

Aber kreuz und quer durch das Revier und das zu allen Tages- und Nachtzeiten, das ist keine angemessene Naturnutzung mehr und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar gem. § 70 I Nr. 1 a LForstGNRW und wenn die Jagd gestört wird gem. § 19 a BJG.

Für Quad-Fahrer und Crossmaschinen etc. ist das Fahren im Wald verboten. Entsprechende Anzeigen sind eher unkompliziert, wenn das Kennzeichen festgestellt werden kann.

Jagdausübungs- und Jagdschutzberechtigte können Fahrer anhalten und deren Personalien feststellen. Aber Vorsicht, vermeiden Sie jede Konfrontation. Und treten Sie bei solcher Aktion niemals allein auf. Und natürlich ohne Waffe!

Oftmals hilft eine freundliche Ansprache und eine Belehrung. So könnte man anregen, nicht in der Dämmerung durch das Revier zu knattern, da der Fahrer ansonsten Kosten der Jäger in Rechnung gestellt bekommt und auch Schadensersatz fällig ist, wenn z.B. flüchtiges Wild umkommt oder einen Verkehrsunfall verursacht und der Fahrer und der Halter mit einer zivilrechtlichen Abmahnung rechnen muss. Eine solche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung ist viel intensiver als eine Anzeige, da die Kostenrechnung des Anwaltes beigefügt ist.

Anzeige kann der Grundeigentümer erstatten. Oder im Falle der Jagdstörung der Jagdpächter bei der Polizei oder der Behörde, § 19 a, 39 I Nr.5 BJG.