Kostenfolge bei Rücknahme von Bescheiden, z.B. Sperre Rotwildabschuss, hier: in Hessen

…. Mit Ihrem Bescheid vom x.7.2020 haben Sie auf unseren Widerspruch vom xx.4.2020 Ihren Bescheid vom x.4.2020 zurückgenommen.

Wir beantragen namens und in Vollmacht unserer Mandanten,

                   den auszugleichenden Vermögensnachteil festzusetzen.

  • 48 HVwVfG besagt :

(3) 1Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Abs. 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. 2Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. 3Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. 4Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. 5Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

Durch die Sperre des Abschusses eines Hirsches der Klasse I ist die Wertigkeit des Jagdrevieres xxxx erheblich gemindert worden. …..

Namens und in Vollmacht unserer Mandanten beantragen wir, die entstandenen Gebühren und Auslagen unserer Kanzlei  in dieser Sache zu erstatten.

Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen sachverständigen Bevollmächtigten entsprechend der Rechtsprechung zu § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO dann, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden darf. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Widerspruchsführer, insbesondere wegen einer schwierigen Problematik, nicht zuzumuten ist, das Verfahren alleine zu betreiben. Der Bürger wird darüber hinaus nur in Ausnahmefällen in der Lage sein, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend wahrzunehmen, so dass eine „schwierige Problematik“ nicht generell gefordert werden kann. Da es sich beim Entzug der FE um eine die wirtschaftliche Existenz betreffende Entscheidung handelt, die von komplizierten Sach- und Rechtsfragen abhängt, ist die Notwendigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts eigentlich immer gegeben.

Auch ein Ministerialbeamter und Volljurist darf sich im Vorverfahren anwaltlicher Hilfe mit der Folge der Kostenerstattung bedienen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann sogar dann als notwendig angesehen werden, wenn ein Rechtsanwalt sich im Vorverfahren selbst vertritt.

Über die Notwendigkeit hat die Widerspruchsbehörde von Amts wegen zu entscheiden. Eines Antrages bedarf es insofern nicht. Gleichwohl ist die Antragstellung zweckmäßig. Im Gegensatz zur Kostenentscheidung erfolgt die Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 3 VwVfG nur auf Antrag; den behalten wir uns vor.

Erstattungsfähig sind analog § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen. Diese ergeben sich aus der anliegenden Gebührenrechnung aus einem Streitwert für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 5.000,00 € eine Geb.Nr. 2300 Geschäftsgebühr von 1,30 zuzüglich 0,30 für mehrere Personen Geb.Nr. 1008, Pauschale 20,00 € zuzügl. MWst.