Haftung für baufällige Hochsitze

Im Allgemeinen stehen Hochsitze im Eigentum des Jagdpächters. (Anders z.B. im Staatsforst oder manchen Eigenjagdbezirken)

Das Betreten solcher jagdlicher Einrichtungen ist verboten (z.B. § 3 Landesforstgesetz NRW).

Dem Jagdpächter stehen Eigentumsrechte wie Unterlassungs- und Besitzkehransprüche zu: §§ 1004, 858, 859 BGB.

Andererseits ist der Jagdpächter als Eigentümer für die ordnungsgemäße Beschaffenheit verantwortlich. Aufgegebene und unsichere Ansitze sind zu beseitigen oder gegen Betreten zu sichern. Ansonsten haftet er wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 I BGB.

Diese Haftung kann auch über die Dauer des Jagdpachtvertrages hinaus greifen. Das gilt bis zur rückstandslosen Beseitigung. Also ist auch der hervorstehende rostige Nagel viele Jahre eine Haftungsfalle; auch für die Erben des lange verstorbenen Jagdpächters.

Aber auch der übernehmende neue Jagdpächter haftet für diese Hinterlassenschaften.

Der Jagdpächter, der sein Revier übergibt, kommt aus der Haftung nur heraus, wenn er mit dem neuen Jagdpächter einen Übernahmevertrag schriftlich abschließt. In diesem Vertrag ist die Übernahme und die Übereignung der aufzulistenden Ansitze etc. zu regeln.

Ohne einen solchen Vertrag bleibt es bei der Haftung auch des früheren Jagdpächters.

Der Grundeigentümer kann bis sechs Monate nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom Vorpächter die Beseitigung z.B. von Hochsitzen verlangen; übrigens auch der dann sehr alten Hochsitze, die noch von früheren Verpächtern übernommen wurden. Und das sollte er ebenfalls aus Verkehrssicherungspflichten unbedingt verlangen oder sich den Übernahmevertrag des Neupächters vorlegen lassen.

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