Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition und Jagdtrophäen, Zollbestimmungen

Jagdtrophäen, Zollbestimmungen

Anwalt Josef Mühlenbein ist auf dem Gebiet Jagdrecht und Waffenrecht tätig, und kennt sich auch bei der Trophäenjagd aus. Er weist interessierte Jäger auf wichtige Ein- und Ausfuhrbestimmungen bei Waffen und Trophäen hin. Insbesondere empfiehlt er Sorgfalt bei der Ein- und Ausfuhr von Waffen, bzw. der Ausfuhr von Jagdtrophäen, hier am Beispiel von Namibia.

Die folgenden Ausführungen sind nur erste Hinweise und erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Da Regelungen afrikanischer Staaten oft geändert werden und wir für Aktualität oder enthaltene Fehler nicht haften können, bitten wir betroffene Jäger, sich vor Reiseantritt gründlich bei Experten über die aktuellen Ein- und Ausfuhrbedingungen zu informieren. Anbei ein Überblick über die Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition und Jagdtrophäen sowie Erläuterungen zu den Zollbestimmungen.

Die Waffen und die Munition müssen bei der Ein- und Ausreise angemeldet werden. Eine besondere Erlaubnis ist- neben der WBK – nicht erforderlich. Sie müssen die Einladung Ihres Jagdveranstalters bereithalten. In Namibia gilt ausdrücklich: Beachten Sie die Importbestimmungen. Details dazu finden Sie unter http://www.natron.net . Sie sollten entsprechende Formulare bei Reisen, z.B. nach Namibia immer dabeihaben. Entsprechendes gilt für andere Länder. Rechtsanwalt Josef Mühlenbein informiert gern über weitere Fragestellungen.

Mühlenbein: “Ich wurde von der Bundespolizei noch nie danach gefragt. Aber um bei der Wiedereinreise nach Deutschland sicher nachweisen zu können, dass es sich bei Ihren Waffen um so genannte Rückwaren handelt, empfehle ich Ihnen, sich einen Nämlichkeitsnachweis (”Auskunftsblatt INF 3″), Formblatt 0329 oder die „vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (2018) Formblatt 0330 auszudrucken und diesen für den Fall der Fälle bereits vor Ihrer Ausreise ausstellen zu lassen”. Dazu muss man die die Waffen bei einer Zollbehörde in Ihrer Nähe vorführen. Alternativ dazu können Sie das INF 3 vor Ihrem Abflug bei dem am Flughafen ansässigen Zollamt ausstellen lassen. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Wieviel Zeit Sie dafür einplanen müssen, kann man leider nicht beurteilen. Die Zollbeamten werden natürlich bemüht sein, je nach Abfertigungsaufkommen, Ihnen so schnell wie möglich ein INF 3 auszustellen. Bitte beachten: “Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie sich um den Nämlichkeitsnachweis kümmern müssen, bevor Sie Ihr Gepäck aufgeben. Nach der Gepäckaufgabe kann kein Nämlichkeitsnachweis mehr ausgestellt werden.”

Das Formblatt 0330 ist auf den Seiten des Zoll versteckt wie die Ostereier. Und wenn man es findet, ist es technisch kaum möglich, es auszudrucken. Notfalls drucken Sie sich den Anhang hier im Anhang unten aus. Die Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen hat das Formblatt 0330 aus 2018 als pdf gespeichert und kann es Ihnen notfalls zusenden. Bitten Sie um die Datei „Vereinfachte Nämlichkeitsb. im Reiseverkehr – Scan – Datei.pdf“.

Es gibt angeblich auch eine dauerhafte Bescheinigung; allerdings findet sich dafür kein Formblatt. Siehe https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do sowie weitere Ausführungen https://customsnews.de/wp-content/themes/customblog/mpdf/?id=668 und https://www.zoll.de/SharedDocs/Boxen/DE/Fragen/0030_mit_jagdgewehr_nach_deutschland.html?faqCalledDoc=287854&faqCalledDoc=218674

Bei der Einfuhr von Jagdtrophäen sind natürlich artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Bei der Einfuhr artengeschüzter Exemplare (wie z.B. Bergzebra (Equus zebra hartmannae), Leopard (Panthera pardus) oder Pavian (Papio hamadryas ursinus) ) müssen Ausfuhrdokumente des Versendungslandes sowie eine deutsche Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, CITES Bescheinigung. Sofern eine Ausnahme von der Dokumentenpflicht besteht, gilt diese auch für Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden. Alle Informationen dazu sowie eine alphabetische Liste jagdrelevanter Arten finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz als zuständige Behörde.

Gute Taxiderma (Präparatoren) kennen die Voraussetzungen und wickeln die Versendung zu Ihrem Wohnort professionell ab. Dennoch sollten Sie sich vorher vergewissern, damit nicht plötzlich Ihre Trophäen am Zoll in Frankfurt beschlagnahmt werden.

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Josef Mühlenbein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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DGUSV-Zertifizierung

Rechtsanwalt Mühlenbein verbindet als Jäger und Jagdpächter und als Eigentümer und Redakteur der Seiten www.jagdrecht.de und www.waffenrecht.de seinen Beruf mit seinem Hobby.