Anspruch auf Entfernung von alten Jagdeinrichtungen bei Neuverpachtung

Häufig möchte der neue Pächter, dass alte jagdliche Einrichtungen durch die Vorpächter entfernt werden.

Bevor der Falsche erfolglos zur Beseitigung aufgefordert wird, ist zunächst von Bedeutung, wer Eigentümer z.B. der Ansitzeinrichtungen ist und wer die Beseitigung verlangen kann.

In einigen Bundesländern ist der Eigentumsübergang von jagdlichen Einrichtungen landesrechtlich geregelt bzw. bis wann diese zu entfernen sind (so z.B. im LJG RLP geregelt).

In NRW findet sich im LJG NRW eine solche ausdrückliche Regelung nicht.

Häufig wird eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Eigentumsübergangs zwischen Alt- und Neupächter vereinbart.

Wenn eine solche Einigung nicht erzielt wird und Einrichtungen des Altpächters im Revier verbleiben, dürfen diese Einrichtungen grundsätzlich nicht gegen den Willen des Altpächters bzw. Alteigentümers vom Neupächter in Besitz genommen werden. Dies wäre eine sogenannte verbotene Eigenmacht.

Gesetzlich bleiben die jagdlichen Einrichtungen bei fehlender Einigung daher zunächst im Eigentum des Altpächters.

Das Eigentum geht auch nicht ohne weiteres auf den Grundstückseigentümer über.

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Altpächter gemäß §§ 581 Abs. 1, 546 BGB zur Entfernung seiner jagdlichen Einrichtungen verpflichtet.

Dies gilt, sofern nicht etwas anderes im Pachtvertrag vereinbart ist.

Die Entfernung der zurückgelassenen jagdlichen Einrichtungen kann einerseits von der Jagdgenossenschaft verlangt werden, da das Jagdausübungsrecht durch verbliebene Ansitze etc. beeinträchtigt wird. Dies begründet sich damit, dass durch die verbliebenen Einrichtungen die Aufstellmöglichkeiten für weitere Einrichtungen eingeschränkt werden.

Der Beseitigungsanspruch der Jagdgenossenschaft wurde durch ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15.02.2012 (Az. 2 O 787/12) bestätigt.

Daneben ist auch der Grundstückseigentümer berechtigt, gegenüber dem Pächter die Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu verlangen.

Zwar ist landesrechtlich geregelt (so auch in NRW), dass der Grundstückseigentümer zur Duldung verpflichtet sein kann, wenn sein Eigentum hierdurch nicht beeinträchtigt wird, diese Verpflichtung endet jedoch mit der Beendigung bzw. dem Ablauf des Pachtvertrages. Dies gilt, sofern der Neupächter die Einrichtungen nicht übernommen hat, da der Grundstückseigentümer dann wiederum entsprechend den obigen Ausführungen diesem gegenüber zur Duldung verpflichtet ist.

Der Neupächter selbst kann die Beseitigung jedoch nicht verlangen, sofern keine entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen existieren. Auch gesetzliche Grundlagen für den Beseitigungsanspruch existieren in dieser Konstellation nicht.

Es sollten also die Jagdgenossenschaft sowie der Grundstückseigentümer zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs angehalten werden.

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