3. Gesellschaftsvertrag unter Mitpächtern und Änderungen im  Außenverhältnis zum Verpächter 

Mitpächter von Jagdrevieren bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Je mehr Mitpächter, desto eher ist ein GbR-Vertrag notwendig, damit ihre Absprachen
schriftlich festgelegt werden. So kann ein möglicher Streit vermieden werden oder zumindest
in Grenzen gehalten werden. Vertragsentwürfe von der Stange können nie die
Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigen. Wir empfehlen dringend, mit
einem Anwalt Ihres Vertrauens einen Vertrag individuell ausarbeiten zu lassen.

Dazu übersenden wir Ihnen auf Ihre Bestellung in einer Dateianlage einen Fragebogen
zu, der viele der normalerweise anstehenden zu regelnden Fragestellungen abarbeitet.

Damit und nach einer individuellen Beratung kann Ihnen der Anwalt Ihres Vertrauens einen
GbR-Vertrag erstellen.

Wir senden Ihnen in dieser Dateianlage keinen GbR Vertrag im Entwurf (von der Stange) zu.
Das wäre unpraktisch, da jeder Vertrag einen ganz individuellen Sachverhalt regelt. Der
Fragebogen dient nur als erste Stoffsammlung.

Untereinander kann man so ziemlich vereinbaren, was man will. Es herrscht in Deutschland
die sog. Vertragsfreiheit.

Ein solcher Gesellschaftsvertrag gem. §§ 705 ff BGB unter Mitpächtern einer Jagd, also im
Innenverhältnis, kann auch mündlich geschlossen werden, ohne dabei gegen weitere
Formvorschriften zu verstoßen. Aber oft gibt es nach vielen Jahren Streit über die
mündlichen Vereinbarungen. Die Schriftform hilft, Streit zu vermeiden.

Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist der Unteren Jagdbehörde nicht anzuzeigen.

Eine sinnvolle Vereinbarung als Nachtrag zum laufenden Jagdpachtvertrag wäre zum
Beispiel auch und gerade bei älteren Mitpächtern, wenn sich die Ehefrau um die
Pachtsituation nach dem Tode des lieben Gatten sorgt, „Stirbt einer der Mitpächter während
der Pachtdauer oder erlischt das Pachtverhältnis mit einem der Mitpächter, so setzt sich das
Pachtverhältnis mit dem verbliebenen Pächter fort…“. Außerdem Laufzeitverlängerungen
und Aufnahme weiterer Jagdpächter usw. Auch das kann im GbR – Vertrag zwischen den
Vertragspartnern zunächst vereinbart werden und dann mit den Verpächtern vereinbart
werden.

Abstandszahlungen für die Witwe können ebenfalls in einem GbR-Vertrag vereinbart werden.

Noch einige Anmerkungen zum Jagdpachtvertrag:

Für die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechts gilt das Bundesjagdgesetz §§ 11 – 14
BJagdG. Demnach ist der Jagdpachtvertrag schriftlich grundsätzlich mindestens auf 9 Jahre
Laufzeit abzufassen und der Jagdbehörde anzuzeigen, die ihn binnen drei Wochen
beanstanden kann. Der Pächter muss jagdpachtfähig sein, also drei Jahre einen
Jahresjagdschein gelöst haben, und einen Jahresjagdschein besitzen. Die Fläche, die
verpachtet wird, muss mindestens 75 ha groß sein, Ausnahmen sieht gegebenenfalls das
jeweilige Landesrecht vor. Ein Jagdpächter darf – in der Regel – nicht mehr als 1000 ha
Gesamtfläche anpachten bzw. dafür eine entgeltliche Jagderlaubnis besitzen; es sei denn er
verpachtet selbst. Insbesondere der Staat aber auch private Verpächter sind bemüht, von
den gesetzlichen Regelungen des Pachtrechtes abzuweichen. Dabei werden Abänderungen
in folgenden Bereichen vorgenommen: Wildschaden, Steuer, Gewährleistungsausschluss,
Abschußerfüllung, Rechte und Pflichten des Pächters, Wildschadenverhütung, etc. Zwar ist
das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf
solche formularmäßig erstellte Jagdpachtverträge anwendbar, dies kann aber nur für
Formulierungen gelten, die unfair sind oder in besonderem Maße von der gesetzlichen
Regelung abweichen. Diese Prüfung kann eigentlich nur der geschulte Jurist vornehmen.

Der zuständigen Unteren Jagdbehörde ist nur der eigentliche Jagdpachtvertrag anzuzeigen,
nicht aber Zusatzvereinbarungen unter den Jagdpächtern.
Die Behörde prüft die Einhaltung von Vorschriften über Pachtdauer und Jagdausübung und
hätte dazu ein Beanstandungsrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BJG). Auf solche Beanstandungen
hin könnte es zur Aufhebung o. Änderung des Pachtvertrags kommen. Die Behörde prüft
nicht die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Schriftform. Zu einer anderen Bewertung käme
man, wenn die Pächter eines Jagdreviers an weitere Personen (weiter-) verpachten – das
wäre ein sog. Unterpachtvertrag. Und für den würde erneut das Schriftform-Erfordernis
gelten. Denn auch ein Unterpachtvertrag ist ja im engeren Sinne unmissverständlich ein
Jagdpachtvertrag, betrifft also das Verhältnis zwischen Pächtern und Verpächtern. Auch
dieser müsste somit der Behörde angezeigt werden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Beanstandungen vorbringen könnte, soweit die Jagdausübung betroffen ist.
Eine weitere Beteiligung Dritter an der Jagdausübung wird üblicherweise durch
Jagderlaubnisscheine ermöglicht (s. RWJ 4-21). Ist im Pachtvertrag geregelt, dass die
Jagdpächter Jagderlaubnisscheine ausgeben dürfen, so gilt diese Vereinbarung für jeden
Pächter in seinem Revierteil, wenn das Revier denn überhaupt aufgeteilt sein sollte. Bei
mehreren Pächtern muss jeder Jagderlaubnisschein (wenn nicht anders vereinbart) von allen
Jagdpächtern unterschrieben werden.

Der neue Jagdpächter haftet übrigens auch für die Hinterlassenschaften der Vorgänger. Also
zum Beispiel alte umgefallene Hochsitze, Dachpappenreste, Glasfenster, alte Fütterungen
uva.

Die Weiterverpachtung, die Übernahme eines Jagdpachtvertrage, der Eintritt weiterer
Pächter, Regelungen für den Todesfall bedarf eines Zusatzvertrages zwischen allen
Beteiligten.
Dabei ist die Untere Jagdbehörde nicht Beteiligte sondern ihr wird lediglich der Vertrag
angezeigt.

Die Anzeigefrist richtet sich nach BJG § 12 Abs. 1 und LJG, z.B. § 14 LJG – NRW, ein
Monat. Vor Ablauf der Beanstandungsfrist darf der neue Pächter die Jagd nicht ausüben, §
12 Abs. 4 BJG. Die Behörde kann den vorgelegten Vertrag binnen drei Wochen nach
Eingang der Anzeige beanstanden, u.a. wenn die Vorschriften über die Pachtdauer i.S.d. §
11 Abs. 4 BJG nicht beachtet sind.

Bei der Prüfung, ob ein Vertrag zu beanstanden ist, ist der Unteren Jagdbehörde ein
Ermessensspielraum eingeräumt. Im Beanstandungsbescheid hat sie darzustellen, dass und
wie die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat. Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf
Entscheidung durch das Amtsgericht zulässig, § 12 Abs. 3 BJG.

Ein Anspruch auf Anerkennung der Weiterverpachtung besteht gegen den Verpächter nur
dann, wenn das im ursprünglichen Pachtvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Wenn eine
solche Klausel enthalten ist, muss sich m.E. auch die Untere Jagdbehörde daran halten, da
sie ja den Vertrag vorab gebilligt hat.

Die Jagdbehörde hat m.E. bei der Ermessensausübung eine nur eingeschränkte
Möglichkeiten für eine Abweisung der Jagdpachtvertragsübernahme. Es besteht
Vertragsfreiheit. Die Untere Jagdbehörde kann und soll nur darauf achten, dass die
gesetzlichen Bestimmungen im Vertrag eingehalten werden. Ansonsten sind die
Vertragsparteien nicht gebunden. Und ein Eintritt in den laufenden Vertrag fällt eigentlich
allein in den Kompetenzbereich der Parteien, nicht der Aufsichtsbehörde.

Wir würden folgendermaßen vorgehen: Wenn die Parteien in einem Begleitschreiben die
Hintergründe darstellen, warum es zum Jagdpachtübernahmevertrag gekommen ist und
dabei die formellen Schwierigkeiten des Vorstands der Jagdgenossenschaft, einen
Übernahmevertrag mit einer längeren Laufzeit dargestellt werden, dürfte das Ermessen stark
eingeschränkt sein. Ein klärendes Gespräch vorab mit dem Sachbearbeiter ist sicherlich
sinnvoll. Wenn sich der Vertreter der Kommune als Mitglied der Jagdgenossenschaft
ebenfalls entsprechend einschaltet, dürfte sich dies für die Entscheidung fördernd auswirken.
Außerdem ist zu beachten, dass auch mit dem Altpächter eine Verlängerung eines laufenden
Pachtvertrages auf eine kürzere Zeit als 9 Jahre möglich ist, s. § 11 Abs. 4 BJG. Das muss
eigentlich auch für eine übernehmende Person analog gelten. Und auch darauf sollte man
die Behörde hinweisen.

Andere Entscheidungen oder gesetzliche Vorschriften sind hier nicht bekannt. Es sollte
daher im Einzelfall geprüft werden, mit welcher Begründung ihrer Ermessensentscheidung
Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde abweisend entscheiden.
291-02-1.doc
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Vereinbarung zur Jagdpachtvertragsübernahme

zwischen
_________________________________________nachfolgend Altpächter genannt
geb. am __________
wohnhaft in:________________________

und
__________________________________________nachfolgend Neupächter genannt
geb. am__________
wohnhaft in: _________________________

und Jagdgenossenschaft _________________________nachfolgend Verpächter genannt
Vertreten durch den Vorstand

(1)Der Altpächter ist Alleinpächter des Jagdbezirkes _________________ von der dort
ansässigen Jagdgenossenschaft als Verpächter mit Pachtvertrag vom ________ bis
zum Ablauf _______.
(2)Der Neupächter tritt in den bestehenden Pachtvertrag des Altpächters mit allen
Rechten und Pflichten mit Wirkung zum 1. April 2023 ein.
(3)Die Bescheinigung der Jagdpachtfähigkeit des Neupächters wird beigefügt.
(4)Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsübernahme.

_________________________________________________
Ort / DatumAltpächter
_________________________________________________
Ort / DatumNeupächter
_________________________________________________ Ort /
DatumJagdgenossenschaft _____________
Der Vorstand

Vorstehende Vertragsübernahme des Pachtvertrages ist gem. § 12 Bundesjagdgesetz
angezeigt worden. Beanstandungen werden nicht erhoben.
_______________________________
Ort / Datum
(Dienstsiegel)_______________________________
Die Jagdbehörde
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Der Antrag an die Jagdgenossenschaft könnte wie folgt aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Jagdpachtvertrag für das Revier …. endet mit Ablauf des 31.3.2024. Altersbedingt
möchte ich in Zukunft mit Herrn …… das Revier bewirtschaften und ihn als Mitpächter in
den laufenden Vertrag aufnehmen. Herr ….. wünscht schon jetzt eine Verlängerung der
Laufzeit des Pachtvertrages. Daher sollte bitte der Jagdvorstand spätestens Anfang 2024 auf
einer Mitgliederversammlung darüber abstimmen wie folgt:
Herr …. wird ab dem 1.4.2024 als Mitpächter mit allen Rechten und Pflichten in den
Pachtvertrag aufgenommen. Die Laufzeit des Vertrages wird über den 31.3.20xx hinaus um
weitere xx Jahre bis zum 31.3.20xx verlängert.

Manchmal drängt auch die Ehefrau des Altpächters auf folgende zusätzliche Regelung:
Stirbt einer der Pächter oder erlischt das Pachtverhältnis mit dem Altpächter Herrn xxxx, so
setzt sich das Pachtverhältnis mit dem oder den verbliebenen Pächtern fort.

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Josef Mühlenbein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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DGUSV-Zertifizierung

Rechtsanwalt Mühlenbein verbindet als Jäger und Jagdpächter und als Eigentümer und Redakteur der Seiten www.jagdrecht.de und www.waffenrecht.de seinen Beruf mit seinem Hobby.